Energieausweis bei Gewerbeimmobilien: welche Angaben ins Exposé gehören
Nach § 87 GEG müssen Immobilienanzeigen fünf Angaben enthalten: Art des Energieausweises, Energiekennwert, wesentlicher Energieträger, Baujahr und Energieeffizienzklasse. Die Pflicht trifft auch Gewerbeimmobilien und gilt für Verkäufer, Vermieter und Makler gleichermaßen.
Die Regel ist kurz und wird trotzdem regelmäßig übersehen: Wer eine Immobilie in einer Anzeige bewirbt und über einen Energieausweis verfügt, muss fünf Angaben daraus nennen. Nachzulesen in § 87 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Die fünf Pflichtangaben
| Art des Ausweises | Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis |
|---|---|
| Energiekennwert | Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in kWh/(m²·a) |
| Wesentlicher Energieträger | etwa Erdgas, Fernwärme, Wärmepumpe, Heizöl |
| Baujahr | Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis |
| Energieeffizienzklasse | A+ bis H |
Bei Nichtwohngebäuden sind Kennwerte für Wärme und Strom getrennt anzugeben, sofern der Ausweis sie ausweist.
Auch für Hallen und Büros
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Wohnung und Werkhalle. Wer eine Gewerbefläche inseriert, unterliegt denselben Pflichten. In der Praxis fehlt der Ausweis bei Bestandsobjekten häufiger als bei Wohnimmobilien — was die Pflicht nicht aufhebt, sondern nur verschiebt: Spätestens zur Besichtigung muss er vorliegen und unaufgefordert vorgelegt werden.
Was passiert, wenn Angaben fehlen
Fehlende oder falsche Pflichtangaben sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Verantwortlich sind Verkäufer und Vermieter; ist ein Makler mit der Vermarktung beauftragt, trifft ihn die Pflicht ebenfalls.
Der praktische Schaden ist meist größer als das Bußgeld: Ein Exposé ohne Energieangaben wirkt unvollständig, und Interessenten fragen als Erstes nach genau dem, was fehlt.
Wie wir damit umgehen
Auf unseren Objektseiten steht der Energieausweis-Block bei jedem Objekt. Liegen einzelne Werte nicht vor, schreiben wir das ausdrücklich hin, statt die Zeile wegzulassen. Das ist unbequemer, aber ehrlicher — und Sie wissen sofort, was noch zu beschaffen ist.
Sie planen eine Vermarktung und sind unsicher, ob Ihre Unterlagen vollständig sind? Sprechen Sie uns an — wir gehen die Liste mit Ihnen durch.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss eine Immobilienanzeige enthalten?
Art des Energieausweises, Energiekennwert, wesentlicher Energieträger, Baujahr des Gebäudes und die Energieeffizienzklasse.
Gilt die Pflicht auch für Gewerbeimmobilien?
Ja. § 87 GEG unterscheidet nicht zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden.
Was gilt, wenn noch kein Energieausweis vorliegt?
Dann entfallen die Pflichtangaben in der Anzeige — der Ausweis muss aber spätestens zur Besichtigung vorliegen. Erst dann darf inseriert werden, wenn kein Ausweis erforderlich ist, etwa bei Baudenkmälern.
Wer haftet für fehlende Angaben?
Verkäufer und Vermieter, bei beauftragter Vermarktung auch der Makler. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.